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EU-HeimtierpassNeue Regeln für die Reise mit Hunden, Katzen und Frettchen in der EU Seit dem 01.10.2004 gelten neue Bestimmungen im europäischen Reiseverkehr! Sie nehmen Ihren Hund, Ihr Frettchen oder Ihre Katze mit in den Urlaub? Aufgrund einer neuen gemeinschaftsrechtlichen Regelung
muss seit 3. Juli 2004 für Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb
der Europäischen Union grenzüberschreitend verbracht werden, ein Pass
nach einheitlichem Muster
mitgeführt werden. Neben Angaben zum Tier und seinem Besitzer muss der Pass den tierärztli-chen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt. Für aus Deutschland stammende Tiere heißt dies, dass die letzte Tollwutimpfung mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt durchgeführt worden ist. Die Regelungen zum Heimtierpass gelten grundsätzlich für den privaten Reiseverkehr mit bis zu fünf Tieren und auch für den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU inklusive der Beitrittsstaaten. Auch die neuen EU-Heimtierausweise können von einem niedergelassenen Tierarzt ausgestellt werden. Er benötigt hierfür allerdings eine behördliche Ermächtigung. Irland, Schweden und das Vereinigte Königreich sind ermächtigt, für eine Übergangsfrist von fünf Jahren ihre bisherigen schärferen Anforderungen an den Tollwut-Impfschutz (Blutuntersuchung auf Antikörper) und besondere Bestimmungen für eine Behandlung gegen Bandwurm- und ggf. Zeckenbefall beizubehalten. Übergangsregeln gegen Reisechaos vor dem 3. Juli 2004 ausgestellt wurden, noch gültig sind (in Bezug auf den Impfschutz – also gültig bis 12 Monate nach letzter Tollwutimpfung, ggf. für die genannten Länder Antikörpertiter und Behandlung gegen bestimmte Bandwürmer und Zecken), den inhaltlichen Anforderungen des EU-Heimtierausweises entsprechen Die EU-einheitlichen Passformulare müssen also zunächst nur für Heimtiere der betroffenen Arten verwendet werden, deren Besitzer ab dem 3. Juli 2004 nicht mehr über geltende („alte“) Bescheinigungen verfügen und die deshalb ein neues Dokument für die Reise in andere Mitgliedstaaten benötigen. Die bisherigen Impfausweise dürfen längstens verwendet werden, bis die letzte dort eingetragene Tollwutimpfung ihre Gültigkeit verliert. Die Angaben aus den bisherigen Impfausweisen können von jedem ermächtigten Tierarzt in den neuen Heimtierausweis übertragen werden, auch wenn die Impfung selbst von einem anderen Tierarzt vorgenommen wurde. Pauschale Ermächtigung für Tierärzte vorgesehen Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sieht vor, dass die neuen Heimtierausweise
nur von Tierärzten/-innen ausgestellt werden dürfen, die hierzu behördlich
legitimiert worden sind. Tierärzte/-innen, die bei nicht-tierärztlich geleiteten Einrichtungen wie z. B. einem Tierheim angestellt sind, sollten für die Ermächtigung selber Kontakt zu ihrer zuständigen Veterinärbehörde aufnehmen. (Anmerkung: Diese Angaben sind Ergebnis einer Besprechung am 1. März 2004 mit Vertretern von Bund und Ländern. Die tatsächliche Umsetzung durch die einzelnen Bundesländer kann trotzdem eventuell anders gestaltet sein.) Mit der behördlichen Legitimation für das Ausstellen der Heimtierausweise übernimmt der Tierarzt zugleich die volle Verantwortung für das ordnungsgemäße Ausfüllen des neuen Dokumentes. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen kann dem bescheinigenden Tierarzt die behördliche Legitimation wieder entzogen werden, so dass er dann keine Heimtierausweise mehr ausstellen darf. Druck und Bezug der Pässe Diese individuelle Nummerierung bedeutet einen erheblichen drucktechnischen Aufwand und damit deutlich höhere Produktionskosten, als bei den gelben „Internationalen Impfpässen“. Die neuen Pässe werden deshalb voraussichtlich nur von relativ wenigen Unternehmen hergestellt werden und nicht kostenfrei erhältlich sein. Die Betriebskennziffern werden zentral durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vergeben; die jeweilige Unternehmen dürfen die Pässe dann drucken und vertreiben. Es ist zunächst nicht zu erwarten, dass sich weitere Impfstoffhersteller für den Druck der Pässe anmelden werden: Nach Mitteilung des Bundesverbandes für Tiergesundheit e. V. sehen sich die bei ihm vertretenen Impfstoffhersteller nicht in der Lage, Herstellung und Verteilung der neuen Ausweise zu leisten. Wenn ein Tierarzt Heimtierausweise von einem drucklegenden Unternehmen beziehen möchte, das bisher noch keine Betriebskennziffer zugeteilt bekommen hat, muss er veranlassen, dass die zweistellige Firmenkennung rechtzeitig vor der Drucklegung beantragt wird beim Alter Pass – neuer Ausweis Tierhalter, die ohne den neuen EU-Pass auf Reisen gehen, müssen mit Problemen an der Grenze rechnen. Im Einzelfall muss mit Sanktionen des jeweiligen Mitgliedstaates gerechnet werden, die bis hin zur Quarantänisierung des Tieres reichen können und mit erheblichen Kosten für den Tierhalter verbunden sind. Umsetzung positiv beeinflusst Die Bundestierärztekammer war an der Entstehung der EU-Regeln nicht beteiligt. Sie hat sich aber intensiv und erfolgreich für eine praktikable nationale Umsetzung engagiert. Als primäre Ziele hat sie dabei verfolgt, dass
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by Sabrina Kerl
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